Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Sportanlage Waxweiler“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sodann führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in seiner abgekürzten Form „e. V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Waxweiler.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Förderung des Sports durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft, § 58 Nr. 1 AO, nämlich für den als gemeinnützig anerkannten Sportverein Eifelland Waxweiler 1921 e. V.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln, Beiträgen und Spenden auch im Rahmen von Veranstaltungen, die für die Errichtung und die laufende Unterhaltung einer Sportanlage verwendet werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres und jede juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Eintritt ist schriftlich zu erklären.
(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Im Voraus geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Der Austritt ist dem Vorstand formlos zum Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen.
(2) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Streichung, wenn das Mitglied mit zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4) Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft darüber hinaus mit Verlust der Rechtsfähigkeit.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist kalenderjährlich im Voraus fällig und bis spätestens zum 31. Januar des laufenden Jahres an den Verein zu leisten.
§ 6 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer und zwei Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer. Ihnen wird Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt.
(2) Der jeweilige Vorsitzende des Sportvereins Eifelland Waxweiler 1921 e. V. gehört dem Vorstand in beratender Funktion an.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Verschiedene Vorstandsämter können nur bis zur folgenden Mitgliederversammlung in einer Person vereinigt werden.
(4) Der Vorstand entscheidet über die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) mindestens jährlich einmal nach Abschluss des Geschäftsjahres;
b) wenn es das Interesse des Vereines erfordert;
c) wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Beratungs- und Beschlussgegenstandes sowie der Gründe beim Vorstand verlangt.
(2) In der gemäß Abs. 1 lit. a) stattfindenden Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Zuvor haben zwei Mitglieder als Kassenprüfer die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu prüfen und zu dokumentieren. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 9 Berufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch einmalige Einrückung im Amts- und Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld zu berufen. Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
(2) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die schriftliche und geheime Abstimmung durchgesetzt werden.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4) Stimmenthaltungen und bei schriftlichen Abstimmungen ungültig abgegebene Stimmen bleiben bei der Mehrheitenfindung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unberücksichtigt.
§ 11 Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen
Über die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Jede Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereines
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2.
(2) Das Vereinsvermögen soll an den Sportverein Eifelland Waxweiler 1921 e. V. fallen, der es seinerseits unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 genannten Zweck und im Falle der Unmöglichkeit hilfsweise für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Waxweiler, 09. Dezember 2012