Förderverein Sportanlage Waxweiler

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Sportanlage Waxweiler“.
 
(2) Der  Verein  soll  in  das  Vereinsregister  eingetragen  werden.  Sodann  führt  er  den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in seiner abgekürzten Form „e. V.“.
 
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Waxweiler.
 
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
 
(1) Vereinszweck ist die Förderung des Sports durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft, § 58 Nr. 1 AO,  nämlich  für  den  als  gemeinnützig  anerkannten  Sportverein  Eifelland  Waxweiler 1921 e. V.
 
(2) Der  Vereinszweck  wird  insbesondere  verwirklicht  durch  die  Beschaffung  und Bereitstellung  von  Mitteln,  Beiträgen  und  Spenden  auch  im  Rahmen  von Veranstaltungen, die für die Errichtung und die laufende Unterhaltung einer Sportanlage verwendet werden.
 
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnittes  "Steuerbegünstigte  Zwecke"  der  Abgabenordnung.  Der  Verein  ist selbstlos  tätig;  er  verfolgt  nicht  in  erster  Linie  eigenwirtschaftliche  Zwecke.  Mittel  des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten  keine  Zuwendungen  aus  Mitteln  des  Vereins.  Es  darf  keine  Person  durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3  Eintritt der Mitglieder
 
(1) Mitglied  des  Vereines  kann  jede  natürliche  Person  nach  Vollendung  des  18. Lebensjahres und jede juristische Person werden.
 
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Eintritt ist schriftlich zu erklären.
 
(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

§ 4  Ende der Mitgliedschaft
 
(1) Die  Mitglieder  sind  zum  Austritt  aus  dem  Verein  berechtigt.  Im  Voraus  geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Der Austritt ist dem Vorstand formlos zum Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen.
 
(2) Die  Mitgliedschaft  endet  außerdem  durch  Ausschluss  aus  wichtigem  Grund.  Über den  Ausschluss  eines  Mitgliedes  entscheidet  der  Vorstand  mit  einfacher  Mehrheit. Gegen  diese  Entscheidung  ist  Beschwerde  an  den  Vorstand  zulässig.  Über  die Beschwerde  entscheidet  die  Mitgliederversammlung.  Bis  zu  deren  Entscheidung  ruht die Mitgliedschaft.
 
(3) Die  Mitgliedschaft  endet  außerdem  durch  Streichung,  wenn  das  Mitglied  mit  zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand mit einfacher  Mehrheit.  Gegen  diese  Entscheidung  ist  Beschwerde  an  den  Vorstand zulässig.  Über  die  Beschwerde  entscheidet  die  Mitgliederversammlung.  Bis  zu  deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
 
(4) Bei  juristischen  Personen  endet  die  Mitgliedschaft  darüber  hinaus  mit  Verlust  der Rechtsfähigkeit.

 

§ 5  Mitgliedsbeitrag
 
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
 
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist kalenderjährlich im Voraus fällig und bis spätestens zum 31. Januar des laufenden Jahres an den Verein zu leisten.

 

§ 6  Organe des Vereines
 
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7  Der Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer und  zwei  Beisitzern.  Vorstand  im  Sinne  des  §  26  BGB  sind  der  Vorsitzende,  der Geschäftsführer und der Kassierer. Ihnen wird Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt.
 
(2) Der jeweilige Vorsitzende des Sportvereins Eifelland Waxweiler 1921 e. V. gehört dem Vorstand in beratender Funktion an.
 
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei  Jahren  bestellt.  Er  bleibt  bis  zur  satzungsgemäßen  Bestellung  des  nächsten Vorstandes  im  Amt.  Verschiedene 
Vorstandsämter  können  nur  bis  zur  folgenden Mitgliederversammlung in einer Person vereinigt werden.
 
(4) Der Vorstand entscheidet über die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel.

 

§ 8  Die Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
 
a) mindestens jährlich einmal nach Abschluss des Geschäftsjahres;
 
b) wenn es das Interesse des Vereines erfordert;
 
c) wenn  der  zehnte  Teil  der  Mitglieder  die  Berufung  schriftlich  unter  Angabe  des Beratungs- und Beschlussgegenstandes sowie der Gründe beim Vorstand verlangt.
 
(2) In der gemäß Abs. 1 lit. a) stattfindenden Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen  Jahresbericht  und  eine  Jahresabrechnung  vorzulegen.  Zuvor  haben  zwei Mitglieder als Kassenprüfer die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu prüfen und zu  dokumentieren.  Die  Versammlung  hat  über  die  Entlastung  des  Vorstandes Beschluss zu fassen.

 

§ 9  Berufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch einmalige Einrückung im Amts- und  Mitteilungsblatt  der  Verbandsgemeinde  Arzfeld  zu  berufen.  Die  Berufung  der Mitgliederversammlung  muss  den  Gegenstand  der  Beschlussfassung  (Tagesordnung) bezeichnen.
 
(2) Beschlussfähig  ist  jede  ordnungsgemäß  einberufene  Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

 

§ 10  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
(1) Abstimmungen  erfolgen  grundsätzlich  offen.  Mit  der  einfachen  Mehrheit  der anwesenden  stimmberechtigten  Mitglieder  kann  die  schriftliche  und  geheime Abstimmung durchgesetzt werden.
 
(2) Bei  der  Beschlussfassung  entscheidet  grundsätzlich  die  einfache  Mehrheit  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
 
(3) Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereines  ist  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
 
(4)  Stimmenthaltungen  und  bei  schriftlichen  Abstimmungen  ungültig  abgegebene
Stimmen  bleiben  bei  der  Mehrheitenfindung  der  anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder unberücksichtigt.

 

§ 11  Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen
 
Über die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Jede Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12  Auflösung des Vereines
 
(1)  Der  Verein  kann  durch  Beschluss  der  Mitgliederversammlung  unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2.
 
(2) Das Vereinsvermögen soll an den Sportverein Eifelland Waxweiler 1921 e. V. fallen, der es seinerseits unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 genannten Zweck und im Falle der Unmöglichkeit hilfsweise für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Waxweiler, 09. Dezember 2012